18. Juli 2018

Das neue Mutter­schutz­ge­setz

Von den neuen Rege­lungen des Mutter­schutz­ge­setzes sind mehr Mütter betroffen. Für sie wird auch der Arbeits­schutz verstärkt. Das Mutter­schutz­recht wurde bereits 2017 grund­le­gend refor­miert. Weitere Ände­rungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Ände­rungen im Gesetz über den Versi­che­rungs­ver­trag (VVG)

Zum 11. April 2017 sind Verbes­se­rungen im Mutter­schutz für selbst­ständig erwerbs­tä­tige Frauen in Kraft getreten. Bei Frauen, die eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abge­schlossen haben, ist der Versi­cherer demnach grund­sätz­lich dazu verpflichtet, den Verdienst­aus­fall auch während der Schutz­fristen durch das vertrag­lich verein­barte Kran­ken­ta­ge­geld zu ersetzen.

Ände­rungen im Mutter­schutz­recht

Das „Gesetz zur Neure­ge­lung des Mutter­schutz­rechts” wurde am 30. Mai 2017 verkündet. Damit traten die Rege­lungen zur verlän­gerten Schutz­frist nach der Geburt eines behin­derten Kindes und zum Kündi­gungs­schutz nach einer Fehl­ge­burt in Kraft. Wesent­liche weitere Neure­ge­lungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Das Gesetz soll jetzt künftig auch für folgende Personen gelten:

  • Frauen in betrieb­li­cher Berufs­bil­dung und Prak­ti­kan­tinnen im Sinne von § 26 des Berufs­bil­dungs­ge­setzes
  • Frauen mit Behin­de­rung, die in einer Werk­statt für behin­derte Menschen beschäf­tigt sind
  • Frauen, die als Entwick­lungs­hel­fe­rinnen tätig sind
  • Frauen, die als Frei­wil­lige nach dem Bundes­frei­wil­li­gen­dienst­ge­setz beschäf­tigt sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geist­li­chen Genos­sen­schaft, Diako­nissen oder Ange­hö­rige einer ähnli­chen Gemein­schaft auf einer Plan­stelle oder aufgrund eines Gestel­lungs­ver­trags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer­schu­li­schen Ausbil­dung
  • Frauen, die in Heim­ar­beit beschäf­tigt sind
  • Arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dige
  • Schü­le­rinnen und Studen­tinnen unter bestimmten Voraus­set­zungen, beson­ders soweit die Ausbil­dungs­stelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbil­dungs­ver­an­stal­tung verpflich­tend vorgibt

Damit der Arbeit­geber die Mutter­schutz­be­stim­mungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unter­nehmen ihre Schwan­ger­schaft und den voraus­sicht­li­chen Tag der Entbin­dung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsa­chen bekannt sind.

Pflichten der Arbeit­geber

Der Arbeit­geber ist verpflichtet, der zu-stän­digen Aufsichts­be­hörde die Schwan­ger­schaft mitzu­teilen. Der Arbeit­geber muss eine werdende oder stil­lende Mutter während der Schwan­ger­schaft und nach der Entbin­dung so beschäf­tigen und ihren Arbeits­platz einschließ­lich der Maschinen, Werk­zeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesund­heit ausrei­chend geschützt ist. Bei einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung hat der Arbeit­geber dem beson­deren Schutz­be­darf der Frau und ihres Kindes Rech­nung zu tragen. Die Aufsichts­be­hörde klärt im Zwei­fels­fall, ob der konkrete Arbeits­platz und die konkreten Arbeits­be­din­gungen zu einer Gefähr­dung der werdenden und stil­lenden Mutter führen können. Frauen und Arbeit­geber können sich bei Unklar­heiten und Fragen an die Aufsichts­be­hörde wenden.

Mutter­schutz­fristen und Beschäf­ti­gungs­ver­bote

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbin­dung nur mit Einwil­li­gung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehr­lings­ge­burten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin­dung nicht beschäf­tigt werden. Bei medi­zi­ni­schen Früh­ge­burten und bei sons­tigen vorzei­tigen Entbin­dungen verlän­gert sich die Mutter­schutz­frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbin­dung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wird bei dem neuge­bo­renen Kind inner­halb von acht Wochen nach der Entbin­dung eine Behin­de­rung fest­ge­stellt, kann die Mutter eine Verlän­ge­rung der Schutz­frist von acht auf zwölf Wochen bean­tragen.

Außer­halb der allge­meinen Schutz­fristen sieht das Mutter­schutz­ge­setz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes gene­relle Beschäf­ti­gungs­ver­bote (zum Beispiel Akkord-, Fließ­band-, Mehr-, Sonn­tags- oder Nacht­ar­beit) und indi­vi­du­elle Beschäf­ti­gungs­ver­bote aufgrund eines ärzt­li­chen Attestes vor.

Zukünftig sollen insbe­son­dere erzwun­gene Beschäf­ti­gungs­ver­bote redu­ziert werden. So waren in der Vergan­gen­heit Arbeit­neh­me­rinnen bestimmter Berufs­gruppen auch gegen ihren Willen einem Berufs­verbot ausge­setzt, weil der Arbeit­geber keine Risiken eingehen wollte und eine Umge­stal­tung der Arbeits­plätze als zu aufwendig galt. Nun muss der Arbeit­geber vor Ausspruch eines betrieb­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­botes Maßnahmen ergreifen, um eine Weiter­be­schäf­ti­gung zu ermög­li­chen.

Zudem soll die Möglich­keit der Sonn­tags-und Feier­tags­ar­beit erwei­tert werden, wenn die Betrof­fene das selbst möchte. Auch wird es künftig möglich sein, schwan­gere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäf­tigen.

Um Frauen in dieser Zeit vor finan­zi­ellen Nach­teilen zu schützen, regelt das Mutter­schutz­ge­setz verschie­dene Mutter­schafts­leis­tungen:

  • das Mutter­schafts­geld
  • den Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mutter­schafts­geld während der Mutter­schutz­fristen
  • das Arbeits­ent­gelt bei Beschäf­ti­gungs­ver­boten außer­halb der Mutter­schutz­fristen (soge­nannter Mutter­schutz­lohn)

Urlaubs­an­spruch

Auch während der Ausfall­zeiten wegen mutter­schutz­recht­li­cher Beschäf­ti­gungs­ver­bote sowie der Mutter­schutz­fristen entstehen Urlaubs­an­sprüche. Eine Kürzung des Erho­lungs­ur­laubs wegen mutter­schutz­recht­li­cher Beschäf­ti­gungs­ver­bote ist nicht zulässig.

Kündi­gungs­schutz

Vom Beginn der Schwan­ger­schaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbin­dung ist die Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses durch das Unter­nehmen bis auf wenige Ausnahmen unzu­lässig. Darüber hinaus ist eine Kündi­gung nach einer Fehl­ge­burt nach der zwölften Schwan­ger­schafts­woche unzu­lässig.

Fazit

Durch die Reform des Mutter­schutz­rechtes und die aktu­ellen Ände­rungen erhalten schwan­gere und stil­lende Frauen einen noch umfas­sen­deren Gesund­heits­schutz.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.